Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Corona-SZG NRW § 4
Corona; Sonderzahlung; Teilzeit; Blockmodell; Sabbat-Modell; Ansparphase - rewis.io
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 3 A 295/23
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12
Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen.vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 37, vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris, Rn. 21, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20.
- BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73 f. - BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 92 mit weiteren Nachweisen.
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09
Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen. - BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
Denn auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung, durch den die Gerichtsbarkeit bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerade auch im Hinblick auf ihre Höhe vor allem auf die Feststellung evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist, vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44; vgl. zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2022 - 1 K 951/18 -, juris, Rn. 38, dürfte für die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerade vor dem Hintergrund des mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecks kein Sachgrund feststellbar sein, der für eine Kürzung der Sonderzahlung für Beamte im Blockmodell nach Maßgabe ihres für die Besoldung maßgeblichen und nicht ihres geschuldeten Beschäftigungsumfangs zur Rechtfertigung herangezogen werden könnte. - BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
Denn auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung, durch den die Gerichtsbarkeit bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerade auch im Hinblick auf ihre Höhe vor allem auf die Feststellung evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist, vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44; vgl. zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2022 - 1 K 951/18 -, juris, Rn. 38, dürfte für die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerade vor dem Hintergrund des mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecks kein Sachgrund feststellbar sein, der für eine Kürzung der Sonderzahlung für Beamte im Blockmodell nach Maßgabe ihres für die Besoldung maßgeblichen und nicht ihres geschuldeten Beschäftigungsumfangs zur Rechtfertigung herangezogen werden könnte. - BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78
Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung
- BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22
Denn auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung, durch den die Gerichtsbarkeit bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerade auch im Hinblick auf ihre Höhe vor allem auf die Feststellung evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist, vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44; vgl. zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2022 - 1 K 951/18 -, juris, Rn. 38, dürfte für die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerade vor dem Hintergrund des mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecks kein Sachgrund feststellbar sein, der für eine Kürzung der Sonderzahlung für Beamte im Blockmodell nach Maßgabe ihres für die Besoldung maßgeblichen und nicht ihres geschuldeten Beschäftigungsumfangs zur Rechtfertigung herangezogen werden könnte. - BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81
Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens
- BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83
Hochschulrecht - Professor - Berufung - Berufungsvorschlag - Minister - Ermessen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 3175/19
Rechtsschutz eines Soldaten oder Beamten wegen Einstellung von Stellenzulagen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 3 A 629/13
Anspruch eines Brandmeisters auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - 1 A 69/11
Anspruch eines Beamten auf Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 …
- VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18
Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die …
- VG Düsseldorf, 19.08.2015 - 13 K 5031/14
Ausgleichszulage; Polizeizulage
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2023 - 2 A 10324/23
Anteilige Kürzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung bei Beamten im Blockmodell
Die Betrachtung von voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten als auch von teilzeitbeschäftigten Beamten außerhalb des Blockmodells und solchen im Blockmodell jeweils und einheitlich allein nach dem formalen Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung und nicht nach der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit vorzunehmen, erweist sich danach nicht als evident unsachgerecht und damit gleichheitswidrig (a.A. wohl VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 - 1 K 2557/22 -, juris Rn. 35 ff.).